Häufige Fragen: Gemeinde Gärtringen

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Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

….Fragen zur Umstellung auf das neue Öffnungszeitenmodell (VÖ, GT, GT-PLUS)

Was passiert, wenn ich im Moment GT gebucht habe und mich nicht bis zum 15. Juli 2023 im Fachbereich Bildung und Betreuung melde?

Sollten Sie bisher (vor Juni 2023) die Öffnungszeit GT gebucht haben, wird Ihre gebuchte Betreuungszeit automatisch auf das "neue" GT-Modell umgestellt. Sie bzw. Ihr Kind hat dann ab dem 1. Oktober 2023 einen Betreuungsumfang im Rahmen von GT (max. 40 Stunden/Woche) und kann von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr durch das Team der Krippe/ des Kindergartens betreut werden. 

Sie können Ihr Kind somit ab 1. Oktober erst ab 7:30 Uhr in der Krippe/ dem Kindergarten abgeben und müssen es spätestens um 15:30 Uhr abholen. 

Sollten Sie einen Betreuungsumfang von 10 Stunden / Tag bzw. 50 Stunden / Woche benötigen senden Sie uns bitte so bald wie möglich, allerdings spätestens zum 15. Juli 2023 das Ummeldeformular zu. 

Das Ummeldeformular finden Sie hier (PDF-Datei).

Wer hat Anspruch auf welche Betreuungszeit?

  • VÖ - Verlängerte Öffnungszeit: Jedes Kind hat einen Anspruch auf diese Betreuungszeit. Es gibt keine Zugangsvoraussetzungen.
  • GT - Ganztagsbetreuung (40 Stunden): alle Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen / berufstätige Alleinerziehende (Nachweis durch Arbeitgeber – das Formular finden Sie hier (PDF-Datei))
  • GT-PLUS - Ganztagsbetreuung-PLUS (50 Stunden): Familien mit zwei Vollzeit-berufstätigen Elternteilen / alleinerziehende Vollzeitbeschäftigte (Nachweis durch Arbeitgeber – das Formular finden Sie hier (PDF-Datei))

Ist weiterhin eine Kombination der Betreuungszeiten möglich?

Ja, weiterhin sind folgende Kombinationen möglich:

  • VÖ mit GT
  • VÖ mit GT-PLUS

Eine Kombination von GT und GT-PLUS-Tagen ist nicht möglich. Dies hat insbesondere 4 Gründe:

Die Möglichkeit der Kombination von allen Betreuungsumfängen (VÖ, GT und GT-PLUS)

  • würde dem Ziel der Steigerung der Verlässlichkeit entgegenwirken, denn dies 
  • würde dem Ziel der Entlastung des Personals bzw. dem geringeren Personalbedarf entgegenwirken,
  • würde einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand im Fachbereich Bildung und Betreuung bedeuten, 
  • würde einen deutlich höheren Aufwand für die Abläufe in den Einrichtungen und für das pädagogische Personal vor Ort bedeuten. 

In welchen Einrichtungen wird GT bzw. GT-PLUS zukünftig angeboten?

In allen bisherigen GT-Einrichtungen wird weiterhin die Betreuungszeit GT-PLUS (50 Std.) angeboten, sofern ein Bedarf bei den Familien besteht.

Unsere GT-Einrichtungen sind:

Kita Brunnweiher

Kita Schickhardtstraße

Kita am S-Bahnhof

Kindergarten Kirchstraße

Kindergarten Schönbuchstraße

Wie wird die Preisstruktur zukünftig sein?

Generell rechnen wir in den kommenden Wochen wieder mit der Empfehlung zur Anpassung der Betreuungsgebühren von der zuständigen Kommission in Baden-Württemberg. An diesen Empfehlungen für generelle Gebührenanpassungen hat sich die Gemeinde in den vergangenen Jahren immer orientiert. Da wir hier noch keine Informationen haben, können wir bisher noch keine detaillierte neue Gebührenübersicht erstellen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aber einen groben Ausblick geben, zu dem die Empfehlung der Kommission dann noch hinzuzurechnen ist:

  • VÖ: Reduzierung der bisherigen VÖ-Gebühr um ca. 5%
  • GT (40 Stunden): Reduzierung der bisherigen GT-Gebühr um ca. 10-15%
  • GT-PLUS (50 Stunden): Erhöhung der bisherigen GT-Gebühr um ca. 10 -15 %

Sobald wir weitere Informationen haben, werden wir hierzu über die Kita-Info-App sowie hier auf der Website informieren. 

Was ist, wenn nicht beide Elternteile (bzw. der/die Alleinerziehende) in Vollzeit bzw. mindestens 35 Stunden/Woche beschäftigt sind?

Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende in Vollzeit berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit GT (40 Stunden / Woche) buchen. Bitte weisen Sie auch dies über unser Arbeitgeberformular (PDF-Datei) nach. 

Um einen Anspruch auf einen Betreuungsumfang von 50 Stunden pro Woche zu haben, müssen beide Erziehungsberechtigte bzw. der/die Alleinerziehende in Vollzeit oder mindestens in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche beschäftigt sein. Dies weisen Sie bitte über das Arbeitgeberformular (PDF-Datei) nach. 

Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit VÖ buchen. Zur Buchung der Betreuungszeit VÖ (32,5 Stunden/Woche) sind keine Nachweise notwendig. 

Welchen Anspruch habe ich, wenn ein Elternteil in Vollzeit und der andere Elternteil in Teilzeit bis zu 34 Stunden berufstätig ist?

Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende in Vollzeit berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit GT (40 Stunden / Woche) buchen Bitte weisen Sie die Berufstätigkeit über unser Arbeitgeberformular nach.

Diese Regelung gilt auch, wenn Personen an einzelnen Tagen in „Vollzeit“ also 7 bis 8 Stunden arbeiten, aber eine Gesamtwochenarbeitszeit von 34 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.

Es ist uns bewusst, dass dies an einzelnen Tagen zu Herausforderungen für Familien führen kann. Allerdings sind wir, damit die Zielsetzung (Steigerung der Bedarfsgerechtigkeit und der Verlässlichkeit der Kinderbetreuung) des neuen Betreuungszeitenmodells erreicht werden kann, auf die dem Modell entsprechende Umsetzung angewiesen.

Wir müssen Sie deshalb bitten alternative Lösungen zu finden. Diese können u.a. sein:

  • Abwechseln der Elternteile beim Bringen und Abholen des Kindes
  • Änderung der täglichen Arbeitszeit in Absprache mit dem Arbeitgeber.
    • Sollten Sie hierfür einen Nachweis über die neue Betreuungszeiten Regelung von uns benötigen kommen Sie gerne auf die Kolleginnen im Fachbereich Bildung und Betreuung zu.
    • Sollten Sie dadurch einen weiteren „GT-Tag“ im Rahmen der Kombinationsmöglichkeiten GT/VÖ benötigen, beantragen Sie diese bitte über das Ummeldeformular (PDF-Datei). Wir prüfen dann die Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazitäten und geben Ihnen zeitnah eine Rückmeldung ob und ab wann der Wechsel der Betreuungszeiten/-tage möglich ist.

Sollte bei Ihnen ein ausgewiesener Härtefall vorliegen, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson im Fachbereich Bildung und Betreuung. Anfahrtswege von unter 1 Stunde (je Arbeitsweg) sind an dieser Stelle nicht als Härtefall anzusehen.

Was muss ich tun, wenn ich auf Grund des neuen Betreuungszeitenmodells meine GT-VÖ Kombination ändern möchte?

Eine Änderung der Kombination der GT- und VÖ-Tage können Sie gerne über unser Ummeldeformular (PDF-Datei) beantragen. Wir prüfen dann die Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazitäten und geben Ihnen zeitnah eine Rückmeldung ob und ab wann der Wechsel der Betreuungszeiten/-tage möglich ist.

Wie weise ich die Berufstätigkeit nach?

Um den Nachweis über eine Berufstätigkeit zu erbringen nutzen Sie bitte unser Arbeitgeberformular (PDF-Datei) für jede/n berufstätige Erziehungsberechtigte/n.

Sollte es aufgrund interner Verwaltungsabläufe bei Ihrem Arbeitgeber nicht möglich sein, zeitnah den von uns vorbereiteten Arbeitgebernachweis auszufüllen, ist auch eine alternative Nachweisform möglich. Ein alternativer Arbeitgebernachweis muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift und Ansprechperson des Arbeitgebers
  • Vor- und Nachname der beschäftigten Person
  • Wöchentlicher Arbeitsumfang
  • Datum
  • Signatur / Stempel

Der Arbeitgebernachweis darf bei Einreichung maximal 6 Monate alt sein.

Wie alt darf mein Arbeitgebernachweis bei Einrichtung sein?

Der Arbeitgebernachweis darf bei Einreichung maximal 6 Monate alt sein.

Wie sind die Betreuungszeiten bei der neuen GT-Betreuung (40 Stunden/Woche)?

Die Betreuungszeiten für die GT-Betreuung ab 1. Oktober 2023 sind:

7:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Was mache ich, wenn ich zukünftig die Betreuungsform GT gebucht habe, aber mein Kind vor 7:30 Uhr bringen oder nach 15:30 Uhr abholen möchte?

Ein Bringen vor 7:30 Uhr und das Abholen nach 15:30 Uhr ist bei der neuen Betreuungsform GT ab 1. Oktober 2023 nicht möglich!

Eine Betreuung zwischen 7 und 7:30 Uhr und zwischen 15:30 und 17 Uhr ist ausschließlich mit der Betreuungsform GT-PLUS möglich.

….allgemeine Fragen

Wo befindet sich der Fachbereich Bildung und Betreuung?

Alle Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Bildung und Betreuung finden Sie im Büro in der Wilhelmstraße 2.

Wie kann ich mein Kind zum Mittagessen anmelden?

Sie finden unter der Rubrik „Formulare“ auf unserer Homepage das Anmeldeformular für das Mittagessen. Dieses kann ausgefüllt an den Fachbereich Bildung und Betreuung per Email oder per Post übermittelt werden. Sie erhalten anschließend die Zugangsdaten sowie eine Anleitung für das Essensportal „MensaMax“.

Ab welchem Alter werden Kinder betreut?

Kinder ab dem 1. Geburtstag werden in unseren Kinderkrippen betreut. Die Ganztagesplätze sind berufstätigen Eltern vorbehalten.

Kinder im Alter zwischen 3 Jahren und Schuleintritt werden in unseren Kindergärten betreut. Die Ganztagesplätze sind berufstätigen Eltern vorbehalten.

Wie wird das Kind im Kindergarten bzw. in der Krippe angemeldet?

Sobald das Kind geboren ist dürfen Sie es schriftlich mit Ihrem Betreuungswunsch (Krippe/Kindergarten) anmelden. Diese Anmeldung ist zunächst noch unverbindlich und dient einerseits der Bedarfsplanung, andererseits natürlich der Einteilung in die jeweilige Einrichtung.

Der Krippen- und Kindergartenbereich wird zentral im Fachbereich Bildung und Betreuung betreut und deshalb sind dort auch die Anmeldungen abzugeben.

Wann bekomme ich eine Zusage für den Betreuungsplatz?

Für die Krippe erhalten Sie recht zeitnah eine verbindliche schriftliche Zusage, ob, wann und wo (in welcher unserer Einrichtungen) mit der Kinderbetreuung begonnen werden kann.

Für den Kindergarten und die Krippe werden die Aufnahmeunterlagen erst bis zu zwei Monate vor dem gewünschten Aufnahmedatum versandt. Den zuständigen Kindergarten bekommen Sie schon vorher mitgeteilt. Sobald Sie die Unterlagen erhalten haben, können Sie sich mit der Bezugserzieherin in Verbindung setzen, um das Aufnahmegespräch zu vereinbaren. Die Kontaktdaten erhalten Sie von unseren Mitarbeiterinnen im Fachbereich Bildung und Betreuung.

Wann ist die günstigste Aufnahme für das Kind in der Krippe?

Ab dem 1. Geburtstag können Kinder aufgenommen werden.

Wann wechselt mein Kind von der Krippe in den Kindergarten?

Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten erfolgt immer zum Monatsanfang in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Ausnahme ist der Geburtsmonat August; hier werden individuelle Vereinbarungen getroffen.

Wann ist die günstigste Aufnahme für das Kind im Kindergarten?

Generell wird das Kind ab dem 3. Geburtstag in den Kindergarten aufgenommen. Eltern, die zum dritten Geburtstag wieder berufstätig sein werden, können Kinder maximal bis zu zwei Monate früher in den Kindergarten aufnehmen lassen (Kindesalter bei Aufnahme mindestens 2 Jahre und 10 Monate). Eine solche vorzeitige Aufnahme können wir nicht pauschal garantieren. Es wird im Einzelfall entschieden, je nach zur Verfügung stehenden Plätzen.

Was muss für die Aufnahme in die Krippe oder den Kindergarten erledigt werden?

Mit Erhalt der Aufnahmeunterlagen vereinbaren Sie den Schnuppertermin und das Aufnahmegespräch, in dem Sie die Eingewöhnungsphase mit dem/r Bezugserzieher*in besprechen. Hier geben Sie nahezu alle Unterlagen ab, welche Sie vom  Fachbereich Bildung und Betreuung zum Ausfüllen erhalten haben. Hierzu gehören zum Beispiel die Nachweise über die ärztliche Untersuchung sowie über die erfolgte Impfung gegen Masern.

Die Aufnahmeunterlagen erhält der Fachbereich Bildung und Betreuung bzw. die Einrichtung.

Gibt es außer den Krippen und Kindergärten noch weitere Betreuungsmöglichkeiten?

Eine weitere Betreuungsmöglichkeit bietet die Tagespflege. Im Landkreis Böblingen wird diese durch den Tages- und Pflegeelternverein e.V. (TUPF) organisiert. Hier werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt Tagespflegepersonen ausgebildet und vermittelt. Die besondere Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Gärtringen und dem TUPF schlägt sich in den Modellen „TAKKI Gärtringen“ und „TAPiR Gärtringen“ nieder.

...während der Krippen- und Kindergartenzeit

Wie verändere ich die Betreuungszeit für mein Kind?

Eine Änderung der Betreuungszeit kann bei zur Verfügung stehenden Plätzen stets während des Besuchs der Krippe und des Kindergartens auf die Bedürfnisse innerhalb der Familie angepasst werden. Sie müssen nicht die bei der Anmeldung einmal gewählte Betreuungszeit während der gesamten Dauer des Besuchs von Krippe und/oder Kindergarten beibehalten. Sie haben die Möglichkeit, immer bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat die Änderungen schriftlich und mit dem entsprechenden Formular im Fachbereich Bildung und Betreuung zu beantragen.

Was geschieht in den Ferien bzw. wie melde ich mein Kind zur Ferienbetreuung an?

In den Oster- und/oder Pfingstferien können die Kinder an der kostenpflichtigen Ferienbetreuung in Kindergarten oder Krippe teilnehmen. Das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage oder im Fachbereich Bildung und Betreuung.

Muss ich den Krippen- oder Kindergartenplatz kündigen?

Eine Kündigung des Betreuungsplatzes ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich und Bedarf der Schriftform. Bei Kindern, die nach den Sommerferien in die Schule kommen wird von Seiten des Fachbereichs Bildung und Betreuung bei den Eltern schriftlich abgefragt, ab wann die Kinder abgemeldet werden sollen (z.B. vor oder nach den Sommerferien). Auch eine Betreuung im Kindergarten bis zur Einschulung Mitte September ist möglich.

Infobereiche