….Fragen zum Öffnungszeitenmodell (VÖ, GT, GT-PLUS)
Wer hat Anspruch auf welche Betreuungszeit?
- VÖ - Verlängerte Öffnungszeit: Jedes Kind hat einen Anspruch auf diese Betreuungszeit. Es gibt keine Zugangsvoraussetzungen.
- GT - Ganztagsbetreuung (40 Stunden): alle Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen / berufstätige Alleinerziehende.
- GT-PLUS - Ganztagsbetreuung-PLUS (50 Stunden): Familien mit zwei Vollzeit-berufstätigen Elternteilen / alleinerziehende Vollzeitbeschäftigte.
Ist eine Kombination der Betreuungszeiten möglich?
Ja, es sind folgende Kombinationen möglich:
- VÖ mit GT
- VÖ mit GT-PLUS
Eine Kombination von GT und GT-PLUS-Tagen ist nicht möglich. Dies hat insbesondere 4 Gründe:
Die Möglichkeit der Kombination von allen Betreuungsumfängen (VÖ, GT und GT-PLUS)
- würde dem Ziel der Steigerung der Verlässlichkeit entgegenwirken, denn dies
- würde dem Ziel der Entlastung des Personals bzw. dem geringeren Personalbedarf entgegenwirken,
- würde einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand im Fachbereich Bildung und Betreuung bedeuten,
- würde einen deutlich höheren Aufwand für die Abläufe in den Einrichtungen und für das pädagogische Personal vor Ort bedeuten.
In welchen Einrichtungen wird GT bzw. GT-PLUS angeboten?
Unsere GT-PLUS-Einrichtungen sind
Unsere GT-Einrichtungen sind:
Was ist, wenn nicht beide Elternteile (bzw. der/die Alleinerziehende) in Vollzeit bzw. mindestens 35 Stunden/Woche beschäftigt sind?
Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende in Vollzeit berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit GT (40 Stunden / Woche) buchen. Bitte weisen Sie die Berufstätigkeit über unser Arbeitgeberformular (PDF-Dokument, 287,15 KB, 15.05.2023) nach.
Um einen Anspruch auf einen Betreuungsumfang von 50 Stunden pro Woche zu haben, müssen beide Erziehungsberechtigte bzw. der/die Alleinerziehende in Vollzeit oder mindestens in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche beschäftigt sein. Bitte weisen Sie die Berufstätigkeit über unser Arbeitgeberformular (PDF-Dokument, 287,15 KB, 15.05.2023) nach.
Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit VÖ buchen. Zur Buchung der Betreuungszeit VÖ (32,5 Stunden/Woche) sind keine Nachweise notwendig.
Welchen Anspruch habe ich, wenn ein Elternteil in Vollzeit und der andere Elternteil in Teilzeit bis zu 34 Stunden berufstätig ist?
Sollten nicht beide Erziehungsberechtigten bzw. der / die Alleinerziehende in Vollzeit berufstätig sein, können Sie die Betreuungszeit GT (40 Stunden / Woche) buchen. Bitte weisen Sie die Berufstätigkeit über unser Arbeitgeberformular (PDF-Dokument, 287,15 KB, 15.05.2023) nach.
Diese Regelung gilt auch, wenn Personen an einzelnen Tagen in „Vollzeit“ also 7 bis 8 Stunden arbeiten, aber eine Gesamtwochenarbeitszeit von 34 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
Es ist uns bewusst, dass dies an einzelnen Tagen zu Herausforderungen für Familien führen kann. Sollte bei Ihnen ein ausgewiesener Härtefall vorliegen, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson im Fachbereich Bildung und Betreuung. Anfahrtswege von unter 1 Stunde (je Arbeitsweg) sind an dieser Stelle nicht als Härtefall anzusehen.
Wie weise ich die Berufstätigkeit nach?
Um den Nachweis über eine Berufstätigkeit zu erbringen nutzen Sie bitte unser Arbeitgeberformular (PDF-Dokument, 287,15 KB, 15.05.2023) für jede/n berufstätige Erziehungsberechtigte/n.
Sollte es aufgrund interner Verwaltungsabläufe bei Ihrem Arbeitgeber nicht möglich sein, zeitnah den von uns vorbereiteten Arbeitgebernachweis auszufüllen, ist auch eine alternative Nachweisform möglich. Ein alternativer Arbeitgebernachweis muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Name, Anschrift und Ansprechperson des Arbeitgebers
- Vor- und Nachname der beschäftigten Person
- Wöchentlicher Arbeitsumfang
- Datum
- Signatur / Stempel
Der Arbeitgebernachweis darf bei Einreichung maximal 6 Monate alt sein.
Wie alt darf mein Arbeitgebernachweis bei Einreichung sein?
Der Arbeitgebernachweis darf bei Einreichung maximal 6 Monate alt sein.
Wie sind die Betreuungszeiten bei der GT-Betreuung (40 Stunden/Woche)?
Die Betreuungszeiten für die GT-Betreuung sind:
7:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Was mache ich, wenn ich die Betreuungsform GT gebucht habe, aber mein Kind vor 7:30 Uhr bringen oder nach 15:30 Uhr abholen möchte?
Ein Bringen vor 7:30 Uhr und das Abholen nach 15:30 Uhr ist bei der Betreuungsform GT nicht möglich!
Eine Betreuung zwischen 7 und 7:30 Uhr und zwischen 15:30 und 17 Uhr ist ausschließlich mit der Betreuungsform GT-PLUS möglich.
….allgemeine Fragen
Wo befindet sich der Fachbereich Bildung und Betreuung?
Alle Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Bildung und Betreuung finden Sie im Büro in der Hauptstraße 8 im 1 OG.
Wie kann ich mein Kind zum Mittagessen anmelden?
Die Anmeldung zum Mittagessen läuft direkt über die KiKom-App, die zur Kommunikation zwischen Einrichtung und Elternschaft genutzt wird.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den Fachbereich Bildung und Betreuung.
Ab welchem Alter werden Kinder betreut?
Kinder ab dem 1. Geburtstag werden in unseren Kinderkrippen betreut. Die Ganztagesplätze sind berufstätigen Eltern vorbehalten.
Kinder im Alter zwischen 3 Jahren und Schuleintritt werden in unseren Kindergärten betreut. Die Ganztagesplätze sind berufstätigen Eltern vorbehalten.
Wie wird das Kind im Kindergarten bzw. in der Krippe angemeldet?
Sobald das Kind geboren ist dürfen Sie es schriftlich mit Ihrem Betreuungswunsch (Krippe/Kindergarten) anmelden. Diese Anmeldung ist zunächst noch unverbindlich und dient einerseits der Bedarfsplanung, andererseits natürlich der Einteilung in die jeweilige Einrichtung.
Der Krippen- und Kindergartenbereich wird zentral im Fachbereich Bildung und Betreuung betreut und deshalb sind dort auch die Anmeldungen abzugeben.
Wann bekomme ich eine Zusage für den Betreuungsplatz?
Für die Krippe erhalten Sie recht zeitnah eine verbindliche schriftliche Zusage, ob, wann und wo (in welcher unserer Einrichtungen) mit der Kinderbetreuung begonnen werden kann.
Für den Kindergarten und die Krippe werden die Aufnahmeunterlagen erst bis zu zwei Monate vor dem gewünschten Aufnahmedatum versandt. Den zuständigen Kindergarten bekommen Sie schon vorher mitgeteilt. Sobald Sie die Unterlagen erhalten haben, können Sie sich mit der Bezugserzieherin in Verbindung setzen, um das Aufnahmegespräch zu vereinbaren. Die Kontaktdaten erhalten Sie von unseren Mitarbeiterinnen im Fachbereich Bildung und Betreuung.
Wann ist die günstigste Aufnahme für das Kind in der Krippe?
Ab dem 1. Geburtstag können Kinder aufgenommen werden.
Wann wechselt mein Kind von der Krippe in den Kindergarten?
Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten erfolgt immer zum Monatsanfang in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Ausnahme ist der Geburtsmonat August; hier werden individuelle Vereinbarungen getroffen.
Wann ist die günstigste Aufnahme für das Kind im Kindergarten?
Generell wird das Kind ab dem 3. Geburtstag in den Kindergarten aufgenommen. Eltern, die zum dritten Geburtstag wieder berufstätig sein werden, können Kinder maximal bis zu zwei Monate früher in den Kindergarten aufnehmen lassen (Kindesalter bei Aufnahme mindestens 2 Jahre und 10 Monate). Eine solche vorzeitige Aufnahme können wir nicht pauschal garantieren. Es wird im Einzelfall entschieden, je nach zur Verfügung stehenden Plätzen.
Was muss für die Aufnahme in die Krippe oder den Kindergarten erledigt werden?
Mit Erhalt der Aufnahmeunterlagen vereinbaren Sie den Schnuppertermin und das Aufnahmegespräch, in dem Sie die Eingewöhnungsphase mit dem/r Bezugserzieher*in besprechen. Hier geben Sie nahezu alle Unterlagen ab, welche Sie vom Fachbereich Bildung und Betreuung zum Ausfüllen erhalten haben. Hierzu gehören zum Beispiel die Nachweise über die ärztliche Untersuchung sowie über die erfolgte Impfung gegen Masern.
Die Aufnahmeunterlagen erhält der Fachbereich Bildung und Betreuung bzw. die Einrichtung.
Gibt es außer den Krippen und Kindergärten noch weitere Betreuungsmöglichkeiten?
Eine weitere Betreuungsmöglichkeit bietet die Tagespflege. Im Landkreis Böblingen wird diese durch den Tageskinder e.V. organisiert. Hier werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt Tagespflegepersonen ausgebildet und vermittelt. Die besondere Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Gärtringen und dem Tageskinder e.V. schlägt sich in den Modellen „TAKKI Gärtringen“ und „TAPiR Gärtringen“ nieder.
...während der Krippen- und Kindergartenzeit
Wie verändere ich die Betreuungszeit für mein Kind?
Eine Änderung der Betreuungszeit kann bei zur Verfügung stehenden Plätzen stets während des Besuchs der Krippe und des Kindergartens auf die Bedürfnisse innerhalb der Familie angepasst werden. Sie müssen nicht die bei der Anmeldung einmal gewählte Betreuungszeit während der gesamten Dauer des Besuchs von Krippe und/oder Kindergarten beibehalten. Sie haben die Möglichkeit, immer bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat die Änderungen schriftlich und mit dem entsprechenden Formular im Fachbereich Bildung und Betreuung zu beantragen.
Was geschieht in den Ferien bzw. wie melde ich mein Kind zur Ferienbetreuung an?
Die den meisten Schulferienzeiten haben die Kinderbetreuungseinrichtungen geöffnet. In den Pfingstferien können die Kinder an der kostenpflichtigen Ferienbetreuung in Kindergarten oder Krippe teilnehmen. Das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage oder im Fachbereich Bildung und Betreuung.
Muss ich den Krippen- oder Kindergartenplatz kündigen?
Eine Kündigung des Betreuungsplatzes ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich und Bedarf der Schriftform. Bei Kindern, die nach den Sommerferien in die Schule kommen wird von Seiten des Fachbereichs Bildung und Betreuung bei den Eltern schriftlich abgefragt, ab wann die Kinder abgemeldet werden sollen (z.B. vor oder nach den Sommerferien). Auch eine Betreuung im Kindergarten bis zur Einschulung Mitte September ist möglich.






